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 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Omnitec advanced equipment GmbH

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AGB Herunterladen

I. Allgemeines. Geltungsbereich

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftige – gegenüber den in Ziff. l (Abs.2) genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem Inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Gegenüber unseren im Ausland ansässigen Kunden gelten unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“.

II. Warenbeschreibungen. Angebotsunterlagen. Umfang der Lieferung. Änderungsvorbehalt

(1) Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten, Angeboten etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

(2) An unseren Angebotsunterlagen, insbesondere an Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie eventueller Software behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht angenommen wird.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung abzugeben.Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.(4) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

III. Preis

(1) Die angegebenen Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht, Montage, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.

IV. Lieferzeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden. Annahmeverzug

(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Liefertrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Liefertrist in angemessenem Umfang.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

(3) Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird.

4) Befindet sich der Kunde mit Zahlungen, gleich welcher Art, in Verzug, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

(5) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.

Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung

– in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung der entstandenen Kosten verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder

-in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.

Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

(6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. V (4) den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(7) Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. IX genannten Grenzen.

V. Lieferung. Versand. Gefahrübergang. Transportversicherung

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen EXW Incoterms 2010

(2) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(3) Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste und/oder schnellste Versendung.

(4) Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(5) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

VI. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 10 % innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).

(2) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(3) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

(4) Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. IV (4) sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3,0 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 % p. a., verfangen zu können, bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können.

Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Risiken durch Diebstahl, Feuer, Wasser zum Neuwert zu versichern. Weist er die Versicherung dem Lieferanten nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.

(3) Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zur anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten führen kann.

(4) Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für den Lieferanten vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht dem Lieferanten das Miteigentum entsprechend § 947 f BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde die gelieferten Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Kunde dem Lieferanten bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert der Sache des Lieferanten zum Wert der Hauptsache steht. Die Sache bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für den Lieferanten verwahrt.

(5) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab.

Für diese Abtretung gilt:

a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Kunde uns bereits jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.

b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Kunde bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wie er dem Verhältnis des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.

c) Für den Fall, dass die nach vorstehenden Bestimmungen abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen nicht bestimmt ist, tritt uns der Kunde bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.

(6) Teilweise Zahlungen des Schuldners des Kunden an den Kunden gelten als zunächst auf andere Forderungen des Kunden angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet.

Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die Befugnis erlischt in den in Absatz 3 bezeichneten Fällen. Der Kunde ist zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung in jedem Fall verpflichtet.

(7) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen an ein Factoring Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Kunden die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factorings erlaubt (d.h., wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).

(8) Der Kunde tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderungen besteht.

(9) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

VIII. Mängelrügen. Sachmängelansprüche

(1) Der Lieferant leistet Gewähr, dass die gelieferten Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, der mit den Kunden geschlossen wurde. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die der Kunde dem Lieferanten gegeben hat, ist der Kunde allein verantwortlich. Der Lieferant ist zur Überprüfung solcher Vorgaben des Kunden nicht verpflichtet.

Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen von Leistungen sind vom Kunden zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

(2) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde.

Von Kunden beanstandete Teile sind auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und einer Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.

(3) Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Geräte und Komponenten geliefert werden, und von 20 Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

(4) Ist eine Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einer Woche aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, können wir weiter zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.

(5) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausführt, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

Dasselbe gilt, wenn bei der Wartung von uns vorgeschriebene oder empfohlene Chemikalien nicht eingesetzt wurden oder die Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden.

(6) Bei Anlagen, die erst in Kombination mit dem Einsatz von Chemie ihre eigentliche Aufgabe erfüllen, übernimmt der Lieferant nur Gewährleistung für den gelieferten Gegenstand und garantiert entsprechende Maschinenfähigkeit. Die Verantwortung für chemische Prozesse wird ausgeschlossen.

(7) Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Haftung wegen verspäteter Lieferung gegenüber Abnehmern des Kunden etc. § 280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche IX.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.

(9) Wir können die Vergütung unseres Aufwandes nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist.

IX. Schadenersatz

(1) Auf Schadenersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund

– wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;

– wenn wir oder die Vorgenannten leicht fahrlässig gehandelt haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 2;

– wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;

– im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;

– in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz).

(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt.

Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unsere Pflicht zur mangelfreien Erfüllung unserer Vertragspflichten ist keine vertragswesentliche Verpflichtung in diesem Sinne.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhe hinzuweisen.

Die Haftung für jegliche darüber hinausgehenden Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie die etwaige persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Schutzrechte Dritter

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.

XI. Datenspeicherung. Erfüllungsort. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist, seine Daten abgespeichert und weiterverarbeitet werden.

(2) Sofern nichts anderen vereinbart ist, ist Erfüllungsort Detmold (Bundesrepublik Deutschland).

(3) Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handel Gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art -auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten- Detmold (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

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